Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Deutsch-Georgische Juristenvereinigung e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gegenseitigen Kenntnisse der Rechtssysteme, Rechtspraxis und juristischen Tätigkeitsbereiche sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung. Ferner ist die Vereinigung bestrebt, Kenntnisse des Rechts und der Rechtseinrichtungen beider Länder durch Veröffentlichungen, Vorträge und andere Veranstaltungen sowie durch Anregung und Unterstützung wissenschaftliche Arbeiten über Fragen, die für die Juristen beider Länder von Bedeutung sind, zu vermitteln. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben und die Vergabe von Forschungsaufträgen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Die Vereinigung verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person, Personenvereinigung und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die allgemeines oder besonderes Interesse für das georgische bzw. deutsche Recht hat.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der jeweilige Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung des jeweiligen Vorstandes erworben.
- Auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen.
- Die Mitgliedschaft endet
:
- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen mit ihrer Auflösung;
- mit der schriftlichen Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig ist;
- durch Ausschluss aus der Vereinigung.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Mass gegen die Vereinigungsinteressen verstossen hat, kann durch Beschluss des jeweiligen Vorstandes aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Organe der Vereinigung
Die Organe des Vereins sind der Vorstand der Deutsch-Georgischen Juristenvereinigung e.V. und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und zwei Vize- Präsidenten von denen einer seinen Sitz in Georgien, der andere seinen Sitz in Deutschland haben soll.
- Der Vorstand beschliesst mit einfacher Mehrheit. Schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
- Der Vorstand tritt auf Antrag des Präsidenten oder zwei seiner Mitglieder so oft zusammen, wie es das Interesse und die Zwecke des Vereins erfordern.
- Vorstand im Sinne des BGB sind der Präsident und die beiden Vize-Präsidenten, von denen je zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur satzungsgemässen Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
§ 8
Beirat
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren einen Beirat bestimmen, der den Vorstand unterstützt und berät. Der Vorstand kann zu Beiratsmitgliedern auch Personen vorschlagen, die nicht Mitglieder der Vereinigung sind; er hat jedoch darauf zu achten, dass es sich um Personen handelt, die eine besondere Stellung im deutsch-georgischen Rechtsverkehr haben.
§ 9
Geschäftsleitung
- Die Geschäftsleitung der Vereinigung wird durch eine(n) Generalsekretär(in) wahrgenommen. Die Geschäftsleitung hat ihren Sitz in Deutschland.
- Die Vereinigung wird gerichtlich und aussergerichtlich durch die jeweilige Geschäftsleitung vertreten. Die Geschäftsleitung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Befugnisse der Geschäftsleitung können ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden.
- Die Geschäftsleitung wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Geschäftsleitung bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet die Geschäftsleitung während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer neu.
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung erfolgt für die georgischen und deutschen Mitglieder in der Regel getrennt (Mitgliederversammlungen). Der Vorstand wird sich über die Termine und die Tagesordnung der jeweiligen Mitgliederversammlungen in Kenntnis setzen.
- Die jeweilige Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefes an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
- Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die jeweilige Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende, das jeweilige Land betreffende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
- Wahl des Vorstandes;
- Wahl der Geschäftsleitung;
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
- Die Auflösung der Vereinigung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse, einschliesslich Satzungsänderungen, jeweils der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinigungsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 11
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung der Vereinigung darf nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und zur Begleichung der Schulden und Regelung des Aktivvermögens Vollmacht erhalten.
- Das Vereinsvermögen fällt im Falle einer Auflösung gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung an das Institut für Ostrecht e.V. in München, wobei gewährleistet sein muss, dass zweckgebundenes Vermögen bestimmungsgemäss verwendet wird. Die Vermögensübertragung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
§ 12
Ergänzende Bestimmungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 21 ff des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Eine Mitgliedschaft bei der Deutsch-Georgischen Juristenvereinigung (DGeoJV) bietet nicht nur Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zahlreiche Vorteile. Wir freuen uns auch über Bewerbungen von Studierenden und Referendaren aus Deutschland und Georgien.