DGeoJV

  Deutsch-Georgische Juristenvereinigung e.V.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und zwei Vize- Präsidenten von denen einer seinen Sitz in Georgien, der andere seinen Sitz in Deutschland haben soll.
     
  2. Der Vorstand beschliesst mit einfacher Mehrheit. Schriftliche Stimmabgabe verhinderter Mitglieder ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
     
  3. Der Vorstand tritt auf Antrag des Präsidenten oder zwei seiner Mitglieder so oft zusammen, wie es das Interesse und die Zwecke des Vereins erfordern.
     
  4. Vorstand im Sinne des BGB sind der Präsident und die beiden Vize-Präsidenten, von denen je zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
     
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur satzungsgemässen Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

§ 8
Beirat

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren einen Beirat bestimmen, der den Vorstand unterstützt und berät.
Der Vorstand kann zu Beiratsmitgliedern auch Personen vorschlagen, die nicht Mitglieder der Vereinigung sind; er hat jedoch darauf zu achten, dass es sich um Personen handelt, die eine besondere Stellung im deutsch-georgischen Rechtsverkehr haben.

§ 9
Geschäftsleitung

  1. Die Geschäftsleitung der Vereinigung wird durch eine(n) Generalsekretär(in) wahrgenommen. Die Geschäftsleitung hat ihren Sitz in Deutschland.
     
  2. Die Vereinigung wird gerichtlich und aussergerichtlich durch die jeweilige Geschäftsleitung vertreten. Die Geschäftsleitung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Befugnisse der Geschäftsleitung können ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden.
     
  3. Die Geschäftsleitung wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
     
  4. Die Geschäftsleitung bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet die Geschäftsleitung während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer neu.

§ 10
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung erfolgt für die georgischen und deutschen Mitglieder in der Regel getrennt (Mitgliederversammlungen). Der Vorstand wird sich über die Termine und die Tagesordnung der jeweiligen Mitgliederversammlungen in Kenntnis setzen.
     
  2. Die jeweilige Mitgliederversammlung ist jährlich vom Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefes an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen.
     
  3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
     
  4. Die jeweilige Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende, das jeweilige Land betreffende Aufgaben:

    a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;

    b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und
       dessen Entlastung;

    c) Wahl des Vorstandes

    d) Wahl der Geschäftsleitung;

    e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;

    f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;

    g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen
       Ausschluss durch den Vorstand.
     
  5. Die Auflösung der Vereinigung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse, einschliesslich Satzungsänderungen, jeweils der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
     
  6. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinigungsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
     
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 11
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung der Vereinigung darf nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
     
  2. Bei Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und zur Begleichung der Schulden und Regelung des Aktivvermögens Vollmacht erhalten.
     
  3. Das Vereinsvermögen fällt im Falle einer Auflösung gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung an das Institut für Ostrecht e.V. in München, wobei gewährleistet sein muss, dass zweckgebundenes Vermögen bestimmungsgemäss verwendet wird. Die Vermögensübertragung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
     

§ 12
Ergänzende Bestimmungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 21 ff  des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches.
 

zurück

[Home] [Über uns] [Ziele der DGeoJV] [Vorstand] [Satzung] [Satzung §7-§12] [Aktuelles] [Mitglieder] [Mitgliedschaft] [Aktivitäten] [Netzwerk] [Veranstaltungen] [Georgien] [Publikationen] [Links z. georg. Recht] [Kontakt] [Impressum]